Unterlagen sichern
Schreiben, Umschläge, Termine und vorhandene Protokolle vollständig aufheben.
Erst verstehen. Dann entscheiden.
Eine Vorladung, ein Strafbefehl oder eine Durchsuchung wirft schnell Fragen auf. Ich helfe Ihnen, das Schreiben einzuordnen und die nächsten Schritte anhand Ihrer Unterlagen zu besprechen – ohne voreilige Versprechen.
Schillerstraße 19, 79540 Lörrach · Website-Anfragen wahren keine Fristen.


Jeder Vorwurf und jedes Schreiben verlangt eine andere Antwort. Wählen Sie Ihr Thema für erste Hinweise – oder stellen Sie direkt eine geführte Anfrage.

Ich bin Rechtsanwalt Stefan Müller. Im Strafrecht kommt es oft zuerst darauf an, den Verfahrensstand richtig einzuordnen: Was liegt schriftlich vor? Welche Termine stehen an? Welche Informationen fehlen noch?
Eine Einschätzung ohne Ihre Unterlagen wäre Spekulation. Bringen Sie Schreiben und zeitlichen Ablauf zum Gespräch mit – wir besprechen, was als Nächstes sinnvoll ist.
Schreiben, Umschläge, Termine und vorhandene Protokolle vollständig aufheben.
Im Gespräch klären wir, was bekannt ist – und welche Informationen noch fehlen.
Erst nach Prüfung des konkreten Falls lässt sich ein sinnvoller nächster Schritt bestimmen.
Das mehrstufige Formular fragt nur Angaben ab, die für eine erste Einordnung hilfreich sein können. Sie können Unterlagen optional beifügen und Ihre Angaben vor dem Absenden kontrollieren.
Der technische Versand bestätigt keinen Eingang im Kanzleipostfach. Eine Website-Anfrage wahrt keine Fristen. Bei Eile bitte direkt anrufen.
Ohne Registrierung. Alternativ können Sie die Kanzlei anrufen.
Die Kanzlei befindet sich in der Schillerstraße 19 in Lörrach. Für zeitkritische Schreiben ist der direkte Anruf besonders wichtig. Persönliche Termine erfolgen nach Vereinbarung.
07621 1605310 anrufen
Allgemeine Orientierung zu häufigen Situationen im Strafverfahren. Die konkrete Verteidigung richtet sich immer nach Ihrem Einzelfall.
Polizei oder Staatsanwaltschaft – was macht den Unterschied?
Ratgeber lesen → StrafbefehlZustellung, Inhalt und die Frage, ob Handlungsbedarf besteht.
Ratgeber lesen → DurchsuchungWelche Dokumente für das erste Gespräch nützlich sind.
Ratgeber lesen → AkteneinsichtWer Einsicht beantragen kann und warum sie während der Ermittlungen begrenzt sein kann.
Ratgeber lesen →Eine polizeiliche Einladung ist von einer Ladung der Staatsanwaltschaft zu unterscheiden. § 163a Abs. 3 StPO regelt die Erscheinenspflicht auf staatsanwaltschaftliche Ladung. Lassen Sie das konkrete Schreiben prüfen, bevor Sie es ignorieren.
Beschuldigte dürfen sich zur Sache äußern oder nicht zur Sache aussagen und vor der Vernehmung einen Verteidiger befragen; siehe § 136 StPO. Eine etwaige Pflicht zum Erscheinen ist davon zu unterscheiden.
Nicht unbedingt. Die Einsicht kann während laufender Ermittlungen unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 StPO teilweise begrenzt sein. Der neue Ratgeber zur Akteneinsicht erklärt die Grundzüge.
Hilfreich sind das vollständige Schreiben mit Umschlag, Aktenzeichen, genannte Termine und vorhandene Protokolle. Halten Sie den bisherigen Ablauf stichwortartig fest. Welche weiteren Unterlagen nötig sind, hängt vom Einzelfall ab.
Sie hilft, den konkreten Tatvorwurf und die bisherigen Ermittlungsergebnisse zu kennen. Für Verteidiger regelt § 147 StPO die Akteneinsicht. Umfang und Zeitpunkt sind im Einzelfall zu prüfen.
Nein. Eine Website-Anfrage ist weder Rechtsbehelf noch sichere Fristwahrung. Bei fristgebundenen Schreiben bitte unverzüglich direkt Kontakt aufnehmen.
Bringen Sie bitte das konkrete Schreiben und vorhandene Unterlagen mit. Ob und wie gehandelt werden sollte, lässt sich erst nach Prüfung der Umstände beurteilen.
Schillerstraße 19
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Termine nach Vereinbarung. Website-Anfragen wahren keine Fristen.
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